Verein zur Osingdokumentation

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Kulturerbe

Die Zehntordnung von Herbolzheim

 

Niemand darf seinen Acker selbst auszehnten, noch weniger das Getreide von zehntbaren Feldern eher aufladen, bis der verpflichtete Zehnter den Zehnten genommen hatte. Nur in dringenden Fällen, wenn der Zehntknecht nicht augenblicklich zu erreichen und Gefahr in Verzug (Unwetter) stand, war es ausnahmsweise erlaubt, die Auszehntung durch zwei unparteiische und unbescholtene Männer vornehmen zu lassen. In der Zeit vom Nachtläuten bis zum Frühläuten durfte kein Getreide eingefahren werden. Solange Zehntgarben noch auf dem Felde lagen, durfte kein Vieh (außer zum Gespann für die Zehntgarben) ausgetrieben werden. Solange noch eine Zehntgarbe auf dem Acker lag, war das Ährenlesen bei Strafe jedem (auch dem Zehntpflichtigen) verboten. Niemand durfte den Acker eher stürzen bis die letzte Zehntgarbe eingeführt war. Hierzu war er nur dann berechtigt, wenn er den Zehnter von seinem Vorhaben Meldung erstattete und dieser die Zehntgarben übernahm und sie bis zum Einholen beiseite legte. Es war nicht erlaubt, die 10. Garbe zum Nachteile des Zehntherren zu binden oder etwa große Garben zu machen, um auf diese Weise die 10. Garbe zu vermeiden. Der Zehnter stellte übermäßig groß gebundene Garben zur Nachprüfung und zwecks Anzeige beiseite. Kleine Garben zu binden hatte ebenfalls keinen Wert, denn der Zehnter hatte das Recht, beim Auszählen nicht bei der ersten, sondern bei der dritten oder fünften Garbe zu beginnen. Gestattet war, die Furchen abzugrasen, auf denen Gemäsch stand, jedoch durfte dabei kein Getreide abgeschnitten werden. In Erbsen- und Linsenäckern mit Furchen ohne Gemäsch war das Grasen verboten. Frevelhaft Entwendung der Zehntgarbe stand unter den schwersten Geld- und Leibesstrafen. Felddiebstähle wurden damals überhaupt mit schweren Gefängnisstrafen belegt. Wer einen Diebstahl zur Anzeige brachte, erhielt den dritten Teil einer evtl. Geldstrafe als Belohnung, 2/3 des Betrages nahm der Zehntherr für sich in Anspruch.